11.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den in Ziff. I.5. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erstellt, wonach es sich bei den beschlagnahmten Werkzeugen und Maschinen in der Garage in AN.________ um jene gehandelt habe, die sich zuvor in der vom Beschuldigten vom 1. Oktober 2018 bis anfangs April 2019 gemieteten Garagen in AL.________ und auch in dessen Eigentum befunden hätten. Der Wert der Gegenstände betrage ca. CHF 2'550.00. Der Beschuldigte habe nach der Konkurseröffnung über seine Einzelfirma AD.