Zudem ist denn auch notorisch, dass die Aufwachphase in der Regel fluid verläuft und man daher nicht von einer Sekunde zur anderen wach ist, je nachdem, in welcher Schlafphase man sich befindet und wie intensiv die körperlichen Einwirkungen sind. Daher ist auch vorstellbar, dass die Privatklägerin zunächst eine gewisse Zeit benötigte, um vom Tiefschlaf in den absoluten Wachzustand zu kommen, wobei sie schon das eine oder andere mitbekommen haben könnte (jedenfalls bei den ersten beiden Vorfällen; vgl. z.B. pag. 149, erster Absatz), sich aber noch nicht wehren konnte.