203). Des Weiteren geht aus ihren Darlegungen hervor, dass sie teilweise Erlebnisse beim Einschlafen wiedergibt oder aufgrund der Aussagen und Textnachrichten des Beschuldigten sowie aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung, wonach er nie seine Finger von ihr habe lassen können, einfach daraus schliesst, dass er sie auch diesmal befummelt haben muss (pag. 149 f., pag. 160 f. Z. 119 ff., pag. 161 Z. 136 ff. und Z. 152 ff., pag. 162 Z. 173 ff. und Z. 194 ff., pag. 196, pag. 857 Z. 22 ff.).