38 die Privatklägerin nicht in Frage gekommen wäre, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dies, sobald sie etwas in diese Richtung wahrgenommen hätte, auch sofort abgewehrt hätte. Der Beschuldigte schrieb ihr zudem unmissverständlich, dass sie nicht wissen könne, was an diesem Abend gelaufen sei und dass sie erst erwacht sei, als er aufgehört habe, sie zu «vögeln» (pag. 203).