Abschliessende Bemerkungen Unbehilflich ist dabei die Argumentation der Verteidigung, dass die Privatklägerin selbst beschreibe, wie sie gewisse Dinge im Halbschlaf mitbekommen habe, womit sie sinngemäss die Wehrlosigkeit der Privatklägerin in Abrede stellen will. Zwar lassen die Schilderungen der Privatklägerin teilweise darauf schliessen, dass sie vor dem Einführen des Fingers bzw. des Penis Berührungen mitbekommen hat. Allerdings haben die Parteien übereinstimmend ausgeführt, dass Analverkehr für