Und unmittelbar nach dem Vorfall vom 29.07.2019 präzisierte der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin um 01:52:38 Uhr (pag. 195), gar selber, dass er «schwöre», dass «diesmal» wirklich alles von ihr ausgegangen sei und nicht er, sondern wirklich sie angefangen habe zu fummeln.