Untermauernd ist ihre Nachricht an den Beschuldigten vom 08.07.2019 um 23:32:15 Uhr (pag. 192) – also nur drei Tage nach dem zweiten und rund zwei Wochen vor dem letzten Vorfall – beizuziehen, in welcher sie ihm schrieb: [(…) ich dachte ich sei dir wichtig aber so wie du schribst hast du dich doch nur in mein körperverliebt. Sonst hättest du das respektiert was ich gesagt habe. Nei du tuhs es wider und ich bin wider ins lochgefallen]. Und unmittelbar nach dem Vorfall vom 29.07.2019 präzisierte der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin um 01:52:38 Uhr (pag.