Logisch nachvollziehbar und konstant erklärte die Privatklägerin nämlich, dass sie am 29.06.2019 aus dem Schlaf aufgewacht sei, als der Beschuldigte seinen Finger aus ihrer Vagina gezogen habe und im Begriff gewesen sei, sein nacktes erigiertes Glied bei ihr einzuführen, was er jedoch nicht getan habe. Auch hinsichtlich des Vorfalls vom 05.07.2019 beschrieb sie, dass sie beim Aufwachen den Finger des Beschuldigten in ihrer Vagina gespürt habe.