(…)]. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidigung ist ihr Aussageverhalten, wonach sie geschlafen habe, aber doch mitbekommen habe, dass der Beschuldigte sie angefasst habe und sich schliesslich weggedreht habe, alles andere als widersprüchlich und schliesst auch nicht per se eine Sexualstraftat aus. Logisch nachvollziehbar und konstant erklärte die Privatklägerin nämlich, dass sie am 29.06.2019 aus dem Schlaf aufgewacht sei, als der Beschuldigte seinen Finger aus ihrer Vagina gezogen habe und im Begriff gewesen sei, sein nacktes erigiertes Glied bei ihr einzuführen, was er jedoch nicht getan habe.