gert zu haben und gab übereinstimmend an, schliesslich alleine gefahren zu sein (pag. 184). Die Privatklägerin erhob weder pauschale, noch übertriebene Anschuldigungen, sondern schilderte konstant und erlebnisbasiert, indem sie den Beschuldigten auch in Schutz nahm (keine weitergehende Gewaltanwendung, er habe sofort aufgehört, wenn sie signalisiert habe, dass sie es nicht wollte) und belastete sich auch selbst indem sie zugab, dem Beschuldigten nicht explizit gesagt zu haben, dass sie nicht von ihm angefasst werden wollte, sondern sich einfach weggedreht habe. Auch hierbei schilderte sie plausibel, wie sie sich dafür in die Decke einwickelte und eine Art «Mauer» erstellte. Diese