Dieser Umstand täuscht freilich nicht darüber hinweg, dass der Beschuldigte im Chatverkehr mit der Privatklägerin gleich an mehreren Stellen Ausführungen machte, die bestätigen, dass das durch ihn ungewollte Anfassen der Privatklägerin im Gegensatz zu seinen pauschalen Beteuerungen doch ein Thema war. So schrieb er ihr in den hiervor zitierten Nachrichten, dass er ihr «nein» zum Streicheln des Hinterns am 28./29.07.2019 respektiert habe. Dass es ebenfalls bereits vor diesem letzten Vorfall zu intimen Berührungen kam, mit denen die Privatklägerin nicht einverstanden war (mehrfaches Anfassen an den Brüsten oberhalb