S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich der ihm zusätzlich vorgeworfenen Vorfälle vom 29.06.2019 und vom 05.07.2019 ist der Beschuldigte in seinen Aussagen zwar insofern konstant geblieben, als er bis zuletzt jegliche sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin abgestritten hat. Dieser Umstand täuscht freilich nicht darüber hinweg, dass der Beschuldigte im Chatverkehr mit der Privatklägerin gleich an mehreren Stellen Ausführungen machte, die bestätigen, dass das durch ihn ungewollte Anfassen der Privatklägerin im Gegensatz zu seinen pauschalen Beteuerungen doch ein Thema war.