Die Kammer kann sich dieser Einschätzung vorbehaltlos anschliessen. Vorfälle vom 29. Juni 2019 und 5. Juli 2019 Die Vorinstanz führte weiter Folgendes aus (pag. 1009 f.; S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich der ihm zusätzlich vorgeworfenen Vorfälle vom 29.06.2019 und vom 05.07.2019 ist der Beschuldigte in seinen Aussagen zwar insofern konstant geblieben, als er bis zuletzt jegliche sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin abgestritten hat.