195): [(…) als ich dann in dir drinnen war habe ich aufgepasst das ich nicht in deinem arsch war, weil ich genau weis du hast es (…)]. Auch wenn dem Beschuldigten nicht geglaubt werden kann, dass er nicht gemerkt haben will, dass er die Privatklägerin anal statt vaginal penetriert hat, sei abschliessend darauf hinzuweisen, dass dies letztlich am Umstand nichts ändert, dass er im Wissen darum, dass sie am Schlafen war und sich nicht wie vorgängig gegen seine sexuellen Handlungen zur Wehr setzen konnte, diese dennoch an ihr vorgenommen und sie dadurch missbraucht hat.