Ebenfalls wusste er, dass sie in dieser Nacht keine Intimitäten mit ihm austauschen wollte, nachdem sie ihm bereits zu Beginn gesagt hatte, dass er nur bei ihr übernachten dürfe, weil sie gerade nicht allein sein könne und darüber hinaus aus dem hiervor zitierten Chat eindeutig hervorgeht, dass sich die Privatklägerin gegen sämtliche intimen Berührungen – vorwiegend an ihrem Hintern – des Beschuldigten unmissverständlich mündlich zur Wehr setzte, bevor sie schliesslich einschlief. Darüber hinaus hatten die Parteien gemäss übereinstimmenden Aussagen auch während ihrer Beziehung nie Analsex praktiziert und der Beschuldigte wusste auch, dass die Privat-