Nachdem feststeht, dass sich die Privatklägerin anlässlich des letzten Vorfalls im Schlaf befand, ist weiter beweismässig abzuklären, ob dieser Zustand für den Beschuldigten erkennbar war oder zumindest hätte erkennbar sein müssen. Die Verteidigung machte geltend, die Privatklägerin werfe dem Beschuldigten ja selber vor, allenfalls gar nicht bemerkt zu haben, dass er sie anal penetriert habe, womit es ohnehin an dessen (Eventual-)Vorsatz fehle (pag. 895). Damit spielt die Verteidigung auf die bereits erwähnte Aussage der Privatklägerin an, wonach sich der Beschuldigte bis heute sicher sei, dass er vaginal bei ihr eingedrungen sei, was aber falsch sei (vgl. pag. 152). Unmittelbar nach dem