Mit Blick auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, seinen im Gegensatz dazu aber sehr eindeutigen Nachrichten und den glaubhaften Angaben der Privatklägerin kommt die Kammer daher zum Schluss, dass sich die Privatklägerin im Zeitpunkt der Analpenetration durch den Beschuldigten im Zustand des Schlafens befand. Erkennbarkeit des Zustands Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 1008 f.; S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nachdem feststeht, dass sich die Privatklägerin anlässlich des letzten Vorfalls im Schlaf befand, ist weiter beweismässig abzuklären, ob dieser Zustand für den Beschuldigten erkennbar war oder zumindest hätte erkennbar sein müssen.