Aufgrund des regelmässigen Konsums und mit Blick auf die vergleichbar geringe Menge kann ausgeschlossen werden, dass sie – wie in der Anklageschrift umschrieben – evtl. unter Cannabis- und Alkoholeinfluss stand, und deshalb weder in der Lage war einzuwilligen noch sich dagegen zur Wehr zu setzen. Mit Blick auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, seinen im Gegensatz dazu aber sehr eindeutigen Nachrichten und den glaubhaften Angaben der Privatklägerin kommt die Kammer daher zum Schluss, dass sich die Privatklägerin im Zeitpunkt der Analpenetration durch den Beschuldigten im Zustand des Schlafens befand.