150, 6. Absatz). Den Vorwurf des Beschuldigten, wonach sie sehr viel gekifft und dazu auch sehr viel Alkohol getrunken habe, stritt sie erst gar nicht ab, relativierte aber, dass sie dies getan habe, nachdem der Beschuldigte ihr das angetan habe (pag. 858 Z. 30 ff.). Aufgrund des regelmässigen Konsums und mit Blick auf die vergleichbar geringe Menge kann ausgeschlossen werden, dass sie – wie in der Anklageschrift umschrieben – evtl. unter Cannabis- und Alkoholeinfluss stand, und deshalb weder in der Lage war einzuwilligen noch sich dagegen zur Wehr zu setzen.