Die Privatklägerin führte gleichbleibend aus, dass sie einen Joint (am Nachmittag) geraucht habe, bevor der Beschuldigte gekommen sei (pag. 168 Z. 401, pag. 154 Z. 102 f., pag. 858 Z. 22 f.), wobei sie dies jeden Abend mache (pag. 167 Z. 391). Während der Zeit als sie zusammen gewesen seien und es zu den Übergriffen gekommen sei, habe sie vielleicht einmal einen Smirnoff oder einen Whiskey konsumiert, mehr aber nicht (pag. 168 Z. 393 ff., pag. 858 Z. 35 ff.). Zudem führte sie aus, dass sie zwar ab und zu einen Joint rauche, es aber nie so gewesen sei, dass sie so viel geraucht hätte und deswegen nicht aufgewacht wäre (pag. 150, 6. Absatz).