35 erstellt, dass die Privatklägerin eben gerade nicht in einen krankheitsbedingten Zustand verfiel, sondern aus reiner Erschöpfung wegen den vorgängigen Erlebnissen, (tief) schlief. Damit ist festzustellen, dass sie während diesem Vorfall geschlafen hat. Nachdem ein übermässiger Alkohol- oder Drogenkonsum aufgrund der klaren Erinnerungen der Privatklägerin ausgeschlossen werden kann, kann offen gelassen werden, ob sie zusätzlich zum Schlaf auch noch unter dem Einfluss von Cannabis und Alkohol stand [Anm. Kammer: pag. 1007 f.; S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung].