IV.10.6.2 hiervor). Aus den stimmigen Aussagen der Privatklägerin geht zudem klar hervor, dass sie auch nicht in das von ihr als «2. Persönlichkeit» beschriebene verfiel – wobei sie diesen Zustand ohnehin nicht als Zustand der Dissoziation, sondern der Aggressivität charakterisierte – sondern nach stundenlanger Diskussion mit dem Beschuldigten, einem Nervenzusammenbruch und kompletter Erschöpfung in einen Tiefschlaf, oder überhaupt in einen Schlaf fiel und erst aufgrund des Schmerzes in ihrem Anus erwachte (vgl. pag. 151, vierter Absatz; pag. 152, vierter Absatz; pag. 161 Z. 130 ff.; pag. 164 Z. 264 ff.). Der Beschuldigte bestätigt zudem selbst – und zwar schriftlich – dass er in ihr ge-