Du weist nämlich nicht was an dem abend gelaufen ist bis du verwacht bist als ich aufgehört habe dich zu vögeln (…)]. Gestützt darauf sowie auf die differenzierten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass sich die Privatklägerin anlässlich des Analverkehrs nicht bei vollem Bewusstsein befunden hat [Anm. Kammer: pag. 1006 f.; S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung].