Weiter stehen sich die Ausführungen der Parteien zum Zustand der Privatklägerin während dem Analverkehr in der Nacht vom 28. auf den 29.07.2019, also ob sie zu diesem Zeitpunkt bei vollem Bewusstsein war oder sich im Schlaf oder allenfalls in ihrer 2. Persönlichkeit befunden hat, diametral entgegen. Die Aussagen des Beschuldigten hierzu sind wie bereits ausgeführt äussert widersprüchlich, wobei er sich nicht nur von Einvernahme zu Einvernahme widerspricht, sondern darüber hinaus auch in seinen eigenen Chatnachrichten an die Privatklägerin.