Auch die Darlegung der Privatklägerin, wonach sie sich vor dem Einschlafen von ihm abgedreht habe (pag. 152, 6. Absatz), stimmt sinngemäss mit ihrer späteren Aussage überein, wonach sie auf der Seite auf dem Bauch gelegen sei, als sie eingeschlafen sei (pag. 164 Z. 262 f.). Zustand Weiter stehen sich die Ausführungen der Parteien zum Zustand der Privatklägerin während dem Analverkehr in der Nacht vom 28. auf den 29.07.2019, also ob sie zu diesem Zeitpunkt bei vollem Bewusstsein war oder sich im Schlaf oder allenfalls in ihrer 2. Persönlichkeit befunden hat, diametral entgegen.