Auch wenn es vorliegend primär weder auf die Art der Penetration, noch auf die Körperposition der Privatklägerin ankommt, lassen sich ihre diesbezüglichen Ausführungen in ein stimmiges und nachvollziehbares Gesamtbild einfügen. Ob sie dies gegenüber ihrem Arzt unklar oder unterschiedlich geschildert oder dieser es falsch verstanden oder wiedergegeben hat, kann hier offen bleiben [Anm. Kammer: pag. 1006; S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung]. Nebst den von der Vorinstanz zitierten Nachrichten des Beschuldigten sprechen auch seine weiteren (schriftlichen) Schilderungen für eine Bauch- und gegen eine