Auf Vorhalt dieses angeblichen Widerspruchs hat die Privatklägerin an ihrer Version der Bauchlage festgehalten (pag. 164). Schliesslich schrieb ihr sogar der Beschuldigte am 29.07.2019 um 02:33:07 Uhr (pag. 196) unmittelbar nach dem Vorfall: [(…) du lagst auf dem bauch auf meinem arm] und machte auch im Laufe des Verfahrens keine präzisierenden Aussagen mehr zu ihrer Position. Das Gericht geht demnach in Übereinstimmung der Parteien von Bauchlage aus. Auch wenn es vorliegend primär weder auf die Art der Penetration, noch auf die Körperposition der Privatklägerin ankommt, lassen sich ihre diesbezüglichen Ausführungen in ein stimmiges und nachvollziehbares Gesamtbild einfügen.