Körperposition Die Verteidigung hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung namentlich durch den Hinweis in Zweifel zu ziehen versucht, dass die Privatklägerin stets behauptet habe, anlässlich des Vorfalls auf dem Bauch gelegen zu haben – wobei sich der Beschuldigte schliesslich auf ihrem Rücken befunden haben soll, als er sie penetriert habe –, dahingegen im Patientenbericht von Dr. pract. R.________ vom 04.05.2020 festgehalten sei, dass die Privatklägerin vielmehr auf dem Rücken gelegen habe (vgl. pag. 142). Auf Vorhalt dieses angeblichen Widerspruchs hat die Privatklägerin an ihrer Version der Bauchlage festgehalten (pag.