1378), der fehlenden Sendedaten und -bestätigungen sowie der Weigerung des Beschuldigten, seine angeblichen E- Mail-Nachrichten an die beiden Frauen offen zu legen (vgl. pag. 1353), bezweifelt die Kammer, dass diese drei Bestätigungen tatsächlich von den angeblichen Verfasserinnen stammen, wobei auch höchst fraglich ist, ob sie überhaupt in Kenntnis über die Verwendung ihrer Namen in diesem Zusammenhang gesetzt wurden. Nach dem Gesagten kommt dem Inhalt dieser Dokumente daher keinen Beweiswert zu.