33 ten und mit dem Schreiben vom 24. September 2017 in vielen Aspekten übereinstimmenden Brief verfasst haben soll. Weiter geht aus dem Unterschriftenvergleich hervor, dass beispielsweise die Unterschrift im Schreiben der angeblichen AA.________ (pag. 1377) zu ihrer tatsächlichen Unterschrift (vgl. pag. 537; Ergänzungsvereinbarung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. September 2017) keine Ähnlichkeit aufweist, dies ganz im Gegensatz zu derjenigen des Beschuldigten (vgl. pag.