Dies wird deutlich anhand der zahlreichen Schreibmuster und Unterschriften, welche vom Beschuldigten stammen und aktenkundig sind. Zunächst fällt auf, dass sich sowohl die charakteristischen Schreibfehler «das» (anstatt «dass») und «denn» (anstatt «den») als auch die auffallend falsche Zeichensetzung in den drei eingereichten Schreiben (pag. 1377, pag. 1379 f.) – wonach zwischen einem Punkt/Koma und einem Wort entweder kein Leerschlag oder dieser jeweils vor anstatt nach dem Satzzeichen folgt – auch in den Nachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin und Y.________ sowie in weiteren Schreiben des Beschuldigten wieder findet (vgl. pag. 191 ff., pag.