1377, pag. 1379 f.). Auf Nachfrage und Hinweis auf offensichtliche Unstimmigkeiten und Auffälligkeiten in diesen Schreiben war der Beschuldigte zu keiner Klärung bereit, im Gegenteil, er bestätigte die angebliche Urheberschaft der Dokumente ausdrücklich (pag. 1353 f.). In den Akten finden sich genügend vom Beschuldigten verfasste Beispielschreiben, welche deutlich machen, aus welcher Feder die drei vorgelegten Briefe stammen; erstens nicht aus drei verschiedenen und mit grösster Wahrscheinlichkeit aus derjenigen des Beschuldigten selbst. Dies wird deutlich anhand der zahlreichen Schreibmuster und Unterschriften, welche vom Beschuldigten stammen und aktenkundig sind.