Entgegen der Verteidigung kann zudem aus einer fehlenden Untersuchung und Behandlung nicht darauf geschlossen werden, die Privatklägerin nehme es mit der Wahrheit nicht so genau, zumal auf eine Analpenetration zurückzuführende Schmerzen im Anus nicht zwangsläufig zu einer Entzündung und damit zu Behandlungsbedarf führen müssen. An der von der Vorinstanz vorgenommenen Schlussfolgerungen ändern denn auch die vom Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichten Schreiben – angeblich verfasst von seinen (Ex-)Partnerinnen – nichts, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschuldigte praktiziere keinen Analverkehr und sei kein Vergewaltiger (pag. 1377, pag.