Dem (naturgemäss) nackten Bestreiten des Beschuldigten und Beteuern, dass er selber nicht auf «diese Scheisse» (wie er selber Analsex nennt) stehe, steht sodann ein detailliertes, stimmiges und erlebnisbasiert wirkendes, glaubhaftes Aussagengefüge der Privatklägerin entgegen. Aufgrund der bereits hiervor zitierten glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (wonach sie wisse, wie sich Sperma «in der Fotze» anfühle, dies «im Arsch aber etwas ganz Neues» sei, sie eine Woche lang vor Schmerzen im Anus nicht richtig habe sitzen können, sie Angst gehabt habe, ihr Darm könnte «platzen», ihre Befürchtungen, dass Essen nur zu noch mehr Stuhlgang führen