32 drücklich präzisiert, aufgepasst zu haben, dass er nicht in ihrem «Arsch war», da er genau wisse, dass sie das hasse (vgl. pag. 195). Dem (naturgemäss) nackten Bestreiten des Beschuldigten und Beteuern, dass er selber nicht auf «diese Scheisse» (wie er selber Analsex nennt) stehe, steht sodann ein detailliertes, stimmiges und erlebnisbasiert wirkendes, glaubhaftes Aussagengefüge der Privatklägerin entgegen.