Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall bereits auf dem Nachhauseweg Zeit hatte, sich seine Version parat zu legen, nachdem ihn die Privatklägerin mit grosser Wahrscheinlichkeit gleich nach der Penetration damit konfrontierte, dass ihrer Ansicht nach Analverkehr stattgefunden habe, den sie nicht gewollt habe. Nur so macht seine Nachricht um 01:52:38 Uhr morgens Sinn, in welcher er aus-