Art der Penetration Hinsichtlich des dritten Vorfalls hat der Beschuldigte nicht bloss im vorliegenden Strafverfahren, sondern bereits zuvor gegenüber der Privatklägerin durchwegs behauptet, dass die Penetration vaginal stattgefunden habe, wohingegen sie stets von analer Penetration gesprochen hat. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall bereits auf dem Nachhauseweg Zeit hatte, sich seine Version parat zu legen, nachdem ihn die Privatklägerin mit grosser Wahrscheinlichkeit gleich nach der Penetration damit konfrontierte, dass ihrer Ansicht nach Analverkehr stattgefunden habe, den sie nicht gewollt habe.