Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sowie ergänzt durch die oberinstanzlichen Ausführungen kann gesamtwürdigend Folgendes festgehalten werden (vgl. pag.1006 ff.; S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ergänzend zur vorstehend allgemeinen Aussagenwürdigung sind die nachfolgenden zentralen Divergenzen hinsichtlich des Kerngeschehens noch näher hervorzuheben: