178 Z. 23 ff.). Allerdings tut das der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Anbetracht der hohen Aussagequalität keinen Abbruch, selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass die Strafklägerin (auch) dazu beigetragen hat, dass es zur Anzeigeerstattung kam. Schliesslich machte die Strafklägerin auch kein Geheimnis daraus, dass sie der Privatklägerin gesagt habe, dass man das anzeigen sollte (pag. 866 Z. 20). 10.6.4 Gesamtwürdigung Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sowie ergänzt durch die oberinstanzlichen Ausführungen kann gesamtwürdigend Folgendes festgehalten werden (vgl. pag.1006 ff.;