866 Z. 9). Hingegen gab sie – entgegen den Ausführungen der Privatklägerin – an, dass diese wie in einen bipolaren Zustand gefallen sei, wobei der Beschuldigte sie dann von hinten in den After missbraucht habe und dass sich die Privatklägerin nach dem Vorfall habe untersuchen lassen, wobei der Arzt festgestellt habe, dass sie sehr viele Risse im After gehabt habe, was klar der Aktenlage widerspricht. Es stellt sich zudem die Frage, weshalb die Strafklägerin den Kontakt zur Privatklägerin im März 2020 suchte (pag. 178 Z. 23 ff.).