31 falls keine zu entnehmen, denn sie schilderte einzig den dritten Vorfall und gab an, keine Kenntnis von weiteren Vorfällen zu haben (pag. 179). Sie gestand Wissenslücken ein indem sie aussagte, das sei alles, was sie vom Vorfall wisse und vom Inhalt der darauffolgenden Diskussion zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe sie keine Kenntnis. Damit ist verwiesen auf die obigen Ausführungen auszuschliessen, dass es sich um einen Racheakt von D.________ gegen den Beschuldigten handelt oder diese B.________ beeinflusst haben soll.