Aussagewürdigung der Strafklägerin Die Vorinstanz hat die Aussagen der Strafklägerin wie folgt gewürdigt (pag. 1005; S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch wenn es sich bei D.________ um die Ex-Freundin des Beschuldigten handelt, welche kurz vor – beziehungsweise noch eine Zeitlang während – dessen neuen Beziehung zur Privatklägerin B.________ mit ihm zusammen war, so sind deren Aussagen trotz ihres anlässlich der Hauptverhandlung ausgedrückten «Hasses» ihm gegenüber keinerlei übermässigen Anschuldigungen oder Diskreditierungen zu entnehmen.