Sie konnte verknüpft mit Emotionen erzählen, was ihr widerfahren ist und wie sich dabei gefühlt hat. Im Gegensatz zum Beschuldigten verstrickt sie sich nicht in Widersprüche und sucht auch keine Ausflüchte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind ihre Aussagen geprägt von Eingeständnissen von Wissens- und/oder Erinnerungslücken, von Schilderungen nebensächlicher Einzelheiten, Selbstbelastungen und insbesondere von fehlenden übermässigen Belastungen des Beschuldigten. Ihre Aussagen sind demnach glaubhaft. Darauf kann abgestellt werden. 10.6.3 Aussagewürdigung der Strafklägerin