164 Z. 259 ff.). Weiter führte sie in beiden Befragungen identisch aus, dass der Beschuldigte wisse, dass der Anus für sie ein «Aus- und kein Eingang» sei (pag. 153 Z. 77 f., pag. 164 Z. 266 f.) Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin damit als konstant, stimmig, differenziert, emotional schwingungsfähig und widerspruchsfrei. Ihre Darlegung des Rahmen- und Kerngeschehens weist einen hohen Detaillierungsgrad auf und ist logisch stringent. Sie konnte verknüpft mit Emotionen erzählen, was ihr widerfahren ist und wie sich dabei gefühlt hat.