Eindrücklich ist zudem wie die Privatklägerin Gesprächsinhalte (sinngemäss) gleichbleibend wiedergeben konnte. So führte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte sie am 28. Juli 2019 gefragt habe, ob er da sei, weil sie dies wirklich möchte oder nur, weil sie nicht allein sein könne, woraufhin sie geantwortet habe, sie könne nicht allein sein. Seine Antwort darauf sei dann gewesen, «na toll» (pag. 151, letzter Absatz). Gleich schilderte sie die Situation anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wobei sie seine Antwort mit «ja super» zitierte (pag. 164 Z. 259 ff.).