151), was entgegen dem Abstreiten des Beschuldigten auch dem Nachrichtenverkehr vom selben Tag entnommen werden kann (vgl. pag. 191). Auch wenn diese Einzelheiten für den Kernsachverhalt unbedeutend scheinen, vermögen sie in ihrer Gesamtwürdigung ein in sich stimmiges, ganzheitliches und sachlogisches Bild abzugeben [Anm. Kammer: pag. 1003 ff.; S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung].