Fall gewesen sei (pag. 165). Auch hier verzichtete die Privatklägerin auf eine übermässige Belastung des Beschuldigten und zeigte ein selbstreflektiertes Aussageverhalten. Weiter belastete sie sich selbst mit dem Eingestehen von regelmässigem Cannabis- und gelegentlichem Alkoholkonsum 30 (pag. 150, 154, 167 f., 858). Die Privatklägerin versuchte also weder, sich selbst in ein besseres Licht zu rücken, noch, den Beschuldigten zu diskreditieren, was ihre Aussagen glaubhaft macht.