147). Zwar finden sich in ihren Chatnachrichten gewisse Übertreibungen beziehungsweise unwahre Behauptungen, doch anlässlich der Einvernahmen gestand sie unumwunden ein, dass sie gegenüber dem Beschuldigten bloss geblufft habe, dass sie sich nach dem letzten Vorfall körperlich habe untersuchen lassen und dass hiervon eine Videoaufnahme existiere, was jedoch beides nicht zutreffe (pag. 152, 155, 167). Damit kann im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung nicht von einem Lügensignal gesprochen werden, da sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf Anhieb transparent angab, dass es sich dabei um inhaltlich falsche Chatnachrichten an den Beschuldigten gehandelt habe.