Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht weiter, dass sie ihr eigenes Verhalten nicht beschönigt, sondern sich noch eher selbst belastet und auch von sich aus unumwunden Tatsachen eingestanden hat, die allenfalls auch ein gewisses Misstrauen in ihre generelle Glaubwürdigkeit bergen könnten. So gestand sie bereits zu Beginn der ersten Einvernahme von sich aus ein, ihre Notizen zu den Vorfällen vom 29.06.2019 und 05.07.2019 erst einige Tage vor der Einvernahme als Gedankenstütze verfasst zu haben und räumte auch gleich ein, an einer Borderline-Erkrankung und 2. Persönlichkeit und damit an Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden (pag. 147).