Und auch wenn D.________ in ihren Einvernahmen ausgesagt hat, dass sie den Beschuldigten «hasse», so sei darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem eigenen Namen ja ebenfalls ein Strafverfahren gegen ihn eröffnen liess und darüber hinaus keinerlei Beeinflussungstendenzen von ihr gegenüber B.________ auszumachen sind (vgl. zu ihrer Aussagenwürdigung hiernach).